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GELTUNG UNSERER AGB
In den Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung, also auch für künftige Geschäfte, ausschließlich unsere AGB; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
Sämtliche von diesen AGB abweichende Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden bedürfen der Schriftform.
BINDUNG AN ANGEBOTE
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertragsverhältnis kommt erst dann zustande, wenn die Bestellung des Kunden schriftlich durch eine Auftragsbestätigung angenommen oder die Ware geliefert wird.
PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNG
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise an unserem Geschäftssitz zuzüglich jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer. Transportkosten berechnen wir gesondert.
Wurde eine Lieferzeit vereinbart, die 4 Monate nach Vertragsschluss liegt oder erfolgt die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erst 4 Monate nach Vertragsschluss, so behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise verhältnismäßig entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto ist nur nach schriftlicher Vereinbarung zulässig. Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regeln.
Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Gegenansprüchen zurückzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.
LIEFERZEIT
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wird uns die Lieferung infolge der höheren Gewalt dauerhaft, mindestens aber für einen Zeitraum von sechs Monaten unmöglich, werden wir von unserer Lieferpflicht frei. Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen alle Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben und durch die uns die Erbringung der Lieferung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird, wie z.B. Streik oder rechtmäßige Aussperrung, Krieg, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmangel. und von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige Selbstbelieferung. Über die Nichtverfügbarkeit werden wir den Kunden unverzüglich informieren, sobald die Behinderung uns bekannt ist.
Werden wir von unserer Lieferpflicht frei, sind wir ebenso wie der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen des Kunden erstatten wir unverzüglich. Im Übrigen haften wir in diesem Zusammenhang nur für Schäden, für die wir gemäß Ziffer 9 einzustehen haben.
GEFAHRÜBERGANG – VERZUG DES KUNDEN
Die Gefahr geht mit Anzeige der Bereitstellung der Ware auf unserem Betriebsgelände auf den Käufer über, sofern nicht auch die Auslieferung durch unsere Mitarbeiter vertraglich vorzunehmen ist.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
Sofern die Voraussetzungen von 5.2 vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
Auf Wunsch des Kunden kann die Lieferung durch eine Transportversicherung abgesichert werden; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
MÄNGELHAFTUNG
Zur Feststellung etwaiger Mängel des Kaufgegenstandes hat der Kunde den Liefergegenstand unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen.
Zeigt sich nach der Lieferung ein offensichtlicher Mangel so hat der Kunde uns diesen binnen 10 Tagen schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel hat der Kunde spätestens binnen 10 Tagen ab deren Auftreten anzuzeigen.
Erweist sich der Vertragsgegenstand als mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Wir können die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Gleiches gilt, wenn wir aufgrund der Unerheblichkeit des Mangels die gewählte Art der Nachbesserung nicht zumutbar ist.
Schlägt eine Nachbesserung durch uns zweimal fehl, verweigern wir beide Arten der Nacherfüllung gemäß Ziffer 6.3 oder erbringen wir die Nacherfüllung nicht innerhalb der vom Kunden gesetzten angemessenen Frist, so hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Darüber hinaus kann der Kunde Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatz anstatt der Leistungen verlangen.
Die Rechte des Kunden zum Rücktritt und auf Schadensersatz anstatt der Leistung sind ausgeschlossen, wenn der Mangel der Sache nur unerheblich ist.
Die Ansprüche des Kunden nach dieser Ziffer aus der Lieferung von neu hergestellten Produkten verjähren 1 Jahr nach Übergabe der Sache an den Kunden; bei Werksverträgen/Werklieferungsverträgen 1 Jahr nach erfolgter Annahme.
HERSTELLERGARANTIE
Wir geben als Verkäufer keine über die Gewährleistungspflichten nach Ziffer 6 hinausgehenden Garantien.
Für einige von uns vertriebenen Produkte gibt jedoch der Hersteller eine Herstellergarantie, aus welcher jedoch keine Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können. Eine entsprechende Garantieerklärung ist entweder in der Produktbeschreibung oder in den dem Produkt beigefügten Dokumenten enthalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Garantieerklärung direkt vom Hersteller an den Kunden oder im Rahmen einer Vertriebskette an den Kunden weitergegeben wird.
Entfallen unabhängig aus welchem Grund die Ansprüche aus der Herstellergarantie oder sind nicht durchsetzbar, so haben wir für die daraus entstehenden Nachteile nicht einzustehen.
Wir sind dem Käufer gegenüber nicht verpflichtet, Ware zur Weiterleitung an den Hersteller entgegen zu nehmen. Bei Entgegennahme der Ware in solchen Fällen aus Kulanz haften wir dem Käufer gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Wir behalten uns das Recht vor, dem Käufer unsere Aufwendungen für Entgegennahme und Weiterleitung der Ware an den Hersteller in Rechnung zu stellen.
Durch die Herstellergarantie wird die Verjährungsfrist für gegen uns gerichtete Mängelansprüche nach Ziffer 6 nicht verlängert.
HAFTUNG
Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haften wir nur für grob fahrlässig, oder vorsätzlich durch uns oder unsere Mitarbeiter verursachte Schäden.
Sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden, haften wir insoweit begrenzt auf den Ersatz des vertragstypischen Schadens.
Eine Haftung für mittelbare und unvorhersehbare Schäden sowie Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen, ist ausgeschlossen, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs.
Die Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gemäß dieser Ziffer gelten nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung, insbesondere aus Garantie Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Im Falle einer Haftung für Leistungsverzug gemäß dieser Ziffer, (insbesondere 8.1) haften wir für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes. Insoweit wird die Höhe zu ersetzender Verzugsschäden vertraglich pauschaliert, und begrenzt.
VERTRAGSBEENDIGUNG
Wir sind berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Benachrichtigung des Kunden Verträge umgehend zu kündigen oder die Erbringung von Leistungen oder die Lieferung von Produkten umgehend auszusetzen, falls a) ein Insolvenzverfahren vom oder gegen den Kunden eröffnet wird b) der Kunde eine wesentliche Bestimmung des vorliegenden Vertrags verletzt oder einer seiner wesentlichen Pflichten uns gegenüber trotz Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommt.
EIGENTUMSVORBEHALT
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung aller bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen und Ersatzteilbestellungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes von uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Soweit Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Diese Abtretung nehmen wir schon hier an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörigen Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktur- Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Liefergegenstand.
Wird die Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktur-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache zu anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Soweit rechtlich möglich, nehmen wir schon hier die Übertragung an. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Kunde tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Diese Abtretung nehmen wir schon hier an.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Soweit rechtlich zulässig, wird als Gerichtsstand unser Geschäftssitz Münster vereinbart.
Soweit rechtlich zulässig, wird als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag unserer Geschäftssitz Münster vereinbart.
Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt.